Statuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins
Der Verein führt den Namen „Ärztesportverein Linz – Ärzte ohne Bremsen“ und hat seinen Sitz in der politischen Gemeinde Linz. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Gebiet des Staates Österreich. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Im internen Wirkungskreis des Vereines werden auch die Kurzbezeichnungen „Ärztesportverein Linz“, „Ärzte ohne Bremsen“ oder “Ärztesport Linz“ verwendet.

§ 2 Zweck
Die Vereinstätigkeit ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein will den Vereinszweck frei von politischen und weltanschaulichen Einflüssen erfüllen. Er bekennt sich vorbehaltlos zu einem demokratischen Österreich.
Der Verein bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere ist Vereinszweck:
Ausübung von diversen Sportarten, vor allem Lauf- und Radsport;
Beteiligung an Sportwettkämpfen oder Veranstaltung solcher;
Organisation von Veranstaltungen mit geselligem, wissenschaftlichem oder kulturellem Inhalt;
Organisation von Veranstaltungen mit Spendenaufrufen bzw. Spendeneinsammlungen für diverse soziale Einrichtungen bzw. sozialer Vereine
Organisation von Veranstaltungen mit Spendenaufrufen bzw. Spendeneinsammlungen für diverse karitative Einrichtungen bzw. karitativer Vereine
Organisation von Veranstaltungen mit Spendenaufrufen bzw. Spendeneinsammlungen für diverse wissenschaftl. Einrichtungen bzw. wissenschaftl. Projekte
Zur Erreichung des Vereinszweckes dienen folgende ideellen Mittel:
Betreuung und Förderung seiner Mitglieder nach den Gesichtspunkt einer modernen Leibeserziehung und des Sports.
Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit.
Betrieb einer vereinseigenen Website.

§ 3 Aufbringung der Mittel
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
Spenden, Subventionen, Vermächtnisse, Sponsoreinnahmen und sonstige Zuwendungen.
Erträge aus geselligen, wissenschaftlichen oder kulturellen Veranstaltungen.
Bei der zweijährlich neu festzulegenden Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge im Rahmen der Generalversammlung ist auf den finanziellen Bedarf des Vereines zur Aufrechterhaltung des Vereinszweckes, sowie auf die Möglichkeit der Aufbringung der Beiträge durch die Mitglieder Rücksicht zu nehmen.

§ 4 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Bildung des Vereins
Der Verein wird durch die Aufnahme von Mitgliedern gebildet und erneuert. Um die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied können sich alle Personen beiderlei Geschlechts mit Abschluss eines Medizinischen Studiums bewerben. Personen ohne Abschluss eines medizinischen Studiums können sich als außerordentliche Mitglieder bewerben wie im nächsten Punkt näher beschrieben.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
Ordentliche Mitglieder:
Als ordentliche Mitglieder gelten jene physischen Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereins teilnehmen. Vorraussetzung ist der Abschluss eines Medizinstudiums.
Außerordentliche Mitglieder:
Als außerordentliche Mitglieder gelten jene physischen Personen, die die Vereinszwecke zu fördern beabsichtigen, aber an den Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht voll teilnehmen wollen.
Zudem können Personen ohne abgeschlossenes Medizinstudium, jedoch mit der Absicht die Vereinszwecke zu fördern, durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit durch den Vorstand als außerordentliche Mitglieder mit voller Teilnahme an den Rechten und Pflichten der Vereinsmitgliedschaft aufgenommen werden.
Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder sind jene Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke besonders verdient gemacht haben. Diese können über Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die Generalversammlung.
Die neu aufgenommenen Mitglieder geben an den Vereinsvorstand die notwendigen persönlichen Daten bekannt, insbesondere ihren Namen, die Adresse, die Telefonnummern und allfällige Email-Adressen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedes ordentliche Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Jedem ordentlichen Mitglied wird das aktive und passive Wahlrecht eingeräumt. Dasselbe gilt für außerordentliche Mitglieder ohne abgeschlossenes Medizinstudium.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt werden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages sowie erhöhter Beiträge und Gebühren in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von jedweder Beitragspflicht ausgenommen.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss bzw. Vereinsauflösung.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch nachweisliche Abmeldung beim Vereinsvorstand erfolgen. Die Pflicht zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages erlischt erst mit Wirksamkeit des Austrittes. Für das begonnene Kalenderjahr, in welchem der Austritt erfolgt, ist der Mitgliedsbeitrag noch in voller Höhe zu entrichten.
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck verletzen, die Interessen des Vereines schädigen oder der Beitragsleistungen nicht nachkommen, aus dem Verein auszuschließen. Dieser Beschluss wird mit einfacher Mehrheit durch den Vorstand gefasst und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden des Vorstandes.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch die Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte, sind jedoch verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Austrittes oder Ausschlusses bestehenden Verbindlichkeiten voll zu erfüllen.

§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Generalversammlung
der Vereinsvorstand
die Rechnungsprüfer
das Schiedsgericht

§ 11 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2006. Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt und ist rechtzeitig (14 Tage vorher) vom Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung ist jedem Mitglied mindestens 14 Tage vorher schriftlich an die dem Vereinsvorstand letzt bekannt gegebene Adresse mitzuteilen. Als Schriftlichkeit gilt auch die Übermittlung unter Inanspruchnahme technischer Hilfsmittel wie Telefax oder Email.
Eine außerordentliche Generalversammlung hat stattzufinden,
auf Beschluss des Vorstandes,
auf begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der ordentlichen Generalversammlung, oder
auf Verlangen der Rechnungsprüfer
Diese hat innerhalb von vier Wochen ab dem Beschluss, des Antrages oder des Verlangens stattzufinden. Kommt der Vorstand seiner Verpflichtung auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung auf Grund des begründeten Antrages von mindestens einem Drittel der Mitglieder nicht nach, so ist jedes Vereinsmitglied berechtigt, selbst eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Diesbezüglich gelten dieselben Fristen und Bestimmungen wie bei einer ordentlichen Generalversammlung.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist diese Zahl nicht erschienen, so findet eine halbe Stunde später am gleichen Ort eine Generalversammlung statt die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann bzw. die Obfrau, bei dessen oder deren Verhinderung der Stellvertreter oder die Stellvertreterin. Ist auch dieser oder diese verhindert, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz, ansonsten das an Jahren älteste Vereinsmitglied.
Alle Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Generalversammlung.
Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert werden oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen zu Wahlen und Beschlüssen sind grundsätzlich immer schriftlich durchzuführen, sollten sich zwei Drittel der anwesenden und abstimmungsberechtigten Mitglieder für eine offene Abstimmung – zum Beispiel durch Handaufheben – aussprechen, so ist auch diese Möglichkeit gegeben.
Über die Verhandlungen, Wahlen und Beschlüsse in der Generalversammlung ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu erstellen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit, das Stimmverhältnis, die Tagesordnung und zu den einzelnen Tagesordnungspunkten wesentlichen verhandelten Punkte angeführt sein müssen.

§ 12 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind besonders vorbehalten:
Feststellung der Beschlussfähigkeit
Genehmigung von Protokollen der vorhergehenden Generalversammlung
Entgegennahme von Berichten der Vorstandsmitglieder und der Sektionsverantwortlichen
Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
Abstimmung über die Berichte und Erteilung bzw. Versagung der Entlastung
Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
Festsetzung der Beitritts- und Mitgliedsgebühren sowie der erhöhten Beiträge und Gebühren
Ehrungen
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
Satzungsänderungen
Beschluss über die Auflösung des Vereines
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 13 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, nämlich
dem Obmann bzw. der Obfrau
dem Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Obmannes bzw. der Obfrau
dem Kassier bzw. der Kassiererin
und dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin
Der Vorstand kann durch einen entsprechenden Beschluss der Generalversammlung um weitere Vorstandsmitglieder ergänzt werden. Eine entsprechende Funktion im Vorstand ist dabei nicht notwendig
Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 4 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Weiters kann auch jedes Vorstandsmitglied ohne Angabe von Gründen seine Funktion zurücklegen. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wiederholt wählbar. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandmitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen der unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Der Vorstand wird vom Obmann oder der Obfrau, bei dessen oder deren Verhinderung durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin einberufen. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei Viertel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Den Vorsitz führt der Obmann bzw. die Obfrau, bei dessen oder deren Verhinderung der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des oder der Vorsitzenden ausschlaggebend. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im Datenübertragungswege (Telefon, Telefax, e-mail) fassen; dabei sind jedoch sämtliche Vorstandsmitglieder zu hören.
Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften bzw. Beschlussprotokolle zu führen.
Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes jederzeit ihres Amtes entheben. Die Mitglieder des Vorstandes können ihren Rücktritt jederzeit schriftlich dem Vorstand gegenüber, bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes gegenüber der Generalversammlung erklären. Bei Rücktritt des Obmannes bzw. der Obfrau leitet der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin bis zur nächsten Generalversammlung den Verein.

§ 14 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Der Obmann bzw. die Obfrau vertritt den Verein nach innen und außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Der Obmann bzw. die Obfrau beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und führt dabei jeweils den Vorsitz. Er bzw. sie vollzieht die Beschlüsse der Sitzungen und Versammlungen. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der Schriftführer oder die Schriftführerin führt bei Sitzungen und Versammlungen das Protokoll. Er bzw. sie verfasst Schriftstücke und Dokumente, trägt Sorge für die Verwaltung des Vereinsarchivs und ist für die Wartung der Mitgliederkartei und der Website verantwortlich. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines werden zu ihrer Gültigkeit vom Schriftführer oder der Schriftführerin gemeinsam mit dem Obmann oder der Obfrau gezeichnet.
Der Kassier bzw. die Kassiererin besorgt das Inkasso der Beiträge und sonstigen Einnahmen sowie die Auszahlungen. Er bzw. sie ist für eine ordentliche Finanzgebarung verantwortlich und hat über das Finanzwesen Buch zu führen sowie den Rechnungsabschluss des Vereines zur Vorlage an die Rechnungsprüfer und den Vorstand zu erstellen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines in Geldangelegenheiten bzw. vermögenswerte Dispositionen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Zeichnung durch den Kassier oder der Kassiererin gemeinsam mit dem Obmann bzw. der Obfrau.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein benötigen für Ihre Gültigkeit außerdem die Genehmigung der Generalversammlung.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen die Aufgaben zu, die nicht durch Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:
Verwaltung des Vereinsvermögens
Die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitglieder
Die Vorlage der Berichte und Anträge an die Generalversammlung
Die Vollziehung der Beschlüsse der Generalversammlung
Die Erstellung des Voranschlages
Die Erstellung eines Vorschlages der Höhe der Beitrittsgebühren, der jährlichen Mitgliedsbeiträge sowie der erhöhten Gebühren und Beiträge
Vorlage des Rechnungsabschlusses an die Rechnungsprüfer und an die Generalversammlung
Entscheidung von allen Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

§ 16 Rechnungsprüfer
Von der Generalversammlung müssen drei Kassaprüfer bzw. Kassaprüferinnen gewählt werden, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen und welche zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mindestens zwei Jahre zurück nicht dem Vereinsvorstand angehört haben.
Sie haben die Pflicht, die Finanzverwaltung des Vereines zu überwachen, Kassaprüfungen durchzuführen und den Rechnungsabschluss zu überprüfen. Weiters haben sie einen Prüfungsbericht zu erstellen, welcher mit den Belegen bzw. dem Rechnungsabschluss des geprüften Jahres vom Kassier oder der Kassiererin aufzubewahren ist.
Bei den Prüfungen müssen mindestens zwei Kassaprüfer bzw. Kassaprüferinnen anwesend sein. Die Prüfung des Rechnungsabschlusses ist spätestens bis Ende Februar des dem Vereinsjahr folgenden Jahres durchzuführen. Eine Wiederwahl für weitere Funktionsperioden ist möglich. Die Bestimmungen hinsichtlich der Enthebung und des Rücktrittes der Vorstandsmitglieder gelten sinngemäß auch für die Rechnungsprüfer.
Sie haben der Generalversammlung vom Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten und an die Generalversammlung einen Antrag auf Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes zu stellen.

§ 17 Schiedsgericht
In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis – sowohl zwischen dem Vorstand und einzelnen Mitgliedern, als auch zwischen den Mitgliedern untereinander – entscheidet das Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jeder Streitteil zwei ordentliche Vereinsmitglieder zum Schiedsrichter wählen. Diese vier Schiedsrichter wählen ein fünftes, nicht an der Sache beteiligtes Vereinsmitglied zum oder zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Sollte über die Person des oder der Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, so ist vom Vorstand ein nicht dem Vorstand angehöriges und ein nicht an der Sache beteiligtes Mitglied zum oder zur Vorsitzenden zu bestimmen.
Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen mit Stimmenmehrheit. Über die Verhandlung ist von dem oder der Vorsitzenden ein Protokoll zu führen, welches von allen Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu unterfertigen ist. Vom Ergebnis des Schiedsverfahrens ist unter Vorlage des Protokolls umgehend der Vorstand zu informieren.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes ist für die Streitteile bindend und kann von den Streitteilen nur in der Generalversammlung angefochten werden, welche dann zur endgültigen Entscheidung berufen ist. In der Generalversammlung sind die Streitteile sowie der oder die Vorsitzende des Schiedsgerichtes zu hören. Anschließend ist die Generalversammlung zur letztgültigen Entscheidung berufen.

§ 18 Sektionen
Innerhalb des Vereins können Sektionen eingerichtet werden. Die Bildung einer Sektion ist nur durch Beschlussfassung in der Generalversammlung möglich. Es steht allen ordentlichen Mitgliedern frei, der so geschaffenen Sektion anzugehören, die Sektion selbst hat keine Entscheidungsbefugnis auf Aufnahme oder Ablehnung eines Mitgliedes.
Sofern eine Sektion eingerichtet wird, so hat die Sektion aus Ihren Reihen eine Sektionsvorsitzende oder einen Sektionsvorsitzenden zu wählen, die Wahl ist spätestens bis Mitte Februar eines jedes Vereinsjahres durchzuführen und deren Ergebnis ist umgehend dem Vorstand des Vereines mitzuteilen.
Der oder die Sektionsvorsitzende führt die Sektion solange interimistisch, als die Generalversammlung die Wahl der oder des Sektionsvorsitzenden bestätigt. Im Falle einer Nichtbestätigung der oder des gewählten Sektionsvorsitzenden ist die Generalversammlung zur Wahl berufen. Sollte hierbei keine Mehrheit erzielbar sein, so gilt die Sektion als aufgelöst.
Jede Sektion bestimmt in einer eigenen Sektionsversammlung, die einmal im Jahr spätestens bis Ende Jänner abzuhalten und von dem oder der jeweiligen Sektionsvorsitzenden einzuberufen ist,
einen Vorschlag zur Höhe des erhöhten Beitrages bzw. der Gebühren
sektionsinterne Dinge wie Programme, Projekte, Vorhaben, etc.
Diese Beschlüsse werden in Form eines Protokolls umgehend dem Vereinsvorstand vorgelegt.
Für die ordentliche Führung der Sektion ist der oder die jeweilige Sektionsvorsitzende dem Vorstand bzw. der Generalversammlung gegenüber verantwortlich. Insbesondere ist der Sektionsvorsitzende zur engen Zusammenarbeit mit dem Vorstand verpflichtet und hat die der Sektion zugehörigen Mitglieder bestmöglich zu fördern und zu unterstützen. Ein Ausschluss eines Mitgliedes aus einer Sektion ist der Sektion oder dem bzw. der Sektionsvorsitzenden nicht möglich, sondern dem Vorstand vorbehalten. Dieser hat nach Hörung der oder des Sektionsvorsitzenden und so ferne es der Vorstand für nötig erachtet, nach Hörung des in Frage stehenden Mitgliedes, eine Entscheidung zu treffen. Die anschließende Anrufung des Schiedsgerichtes ist möglich; diesbezüglich gelten die obigen Regelungen sinngemäß.
Die beschlossenen erhöhten Beiträge oder Gebühren kommen der jeweiligen Sektion zu Gute. So ferne ein bereits aufrechtes Mitglied unterjährig in eine Sektion eintritt, so ist dieses Mitglied verpflichtet, die nach Monaten aliquoten erhöhten Beiträge oder Gebühren zu entrichten. Bei einem unterjährigen Austritt aus einer Sektion erfolgt keine Erstattung der erhöhten Beiträge oder Gebühren.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften bzw. der Fertigung von Urkunden für den Verein ist eine Sektion bzw. der oder die Sektionsvorsitzende nicht ermächtigt. Davon ausgenommen sind die mit der Sektion verbundenen üblichen Rechtsgeschäfte, welche zur Aufrechterhaltung des Sektionszweckes im Einklang stehen (zum Beispiel Anmeldungen zu Turnieren und Abwicklung derselben, Ausstellung Teilnahme- oder Ergebnisurkunden, Verauslagung der damit einhergehenden Beträge, kleinere Anschaffungen, etc.).

§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Im Falle der Auflösung hat die gleiche Generalversammlung auch einen Liquidator zu bestellen und über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen. Das Vereinsvermögen muss jedoch in jedem Fall einer gemeinnützigen oder karitativen Einrichtung im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zugute kommen.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Verwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist im zentralen Vereinsregister – so ferne dieses zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen wurde – ansonsten in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.